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Falscher Pass ist Ausweisungsgrund
Die Ausländerbehörde darf Personen aus dem Bundesgebiet ausweisen, die durch Vorlage gefälschter Reisepässe eine falsche Identität vorgetäuscht haben.
Die Ausländerbehörde darf Personen aus dem Bundesgebiet ausweisen, die durch Vorlage gefälschter Reisepässe eine falsche Identität vorgetäuscht haben. Zudem dürfen die Ausländer, die eine solche Täuschung versucht haben, abgeschoben werden, meint das Verwaltungsgericht Neustadt. Nach Auffassung des Gerichts liegen mit dem Gebrauch falscher Identitätspapiere, des damit erschlichenen Aufenthalts und der deshalb auch illegalen Erwerbstätigkeit schwerwiegende Rechtsverstöße vor. Die sofortige Ausweisung sei in einem solchen Fall deshalb nötig, um andere Ausländer von gleichartigen Verhaltensweisen abzuhalten.
Im konkreten Fall bemühte sich eine aus Brasilien stammende Familie um eine Zuwanderung nach Deutschland. Als brasilianische Staatsangehörige konnten sie im Jahr 2000 ohne Visum als Touristen einreisen. Sie erhielten im Hinblick auf ihren Zuwanderungsantrag zunächst eine Duldung durch die Ausländerbehörde. Später wurde ihr Einbürgerungsbegehren abgelehnt.
Sie besorgten sie sich falsche italienische Pässe und meldeten sich - nach einer vorübergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet - in einer anderen Stadt als italienische Staatsangehörige an. Mit den falschen Papieren erwirkten sie Aufenthaltsgenehmigungen, auf deren Grundlage die Eltern in Deutschland auch erwerbstätig wurden.
Nach Aufdeckung dieser Umstände verfügte die zuständige Ausländerbehörde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegenüber dem Ehepaar, verbunden mit der Androhung der Abschiebung der Familie nach Brasilien. Die Betroffenen riefen das Verwaltungsgericht Neustadt an, um in einem Eilverfahren zumindest vorläufig ihre Abschiebung zu verhindern, blieben aber erfolglos.